Rechtsprechung
   BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,16224
BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19 (https://dejure.org/2021,16224)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2021 - IV R 38/19 (https://dejure.org/2021,16224)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - IV R 38/19 (https://dejure.org/2021,16224)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,16224) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 10, SGB 9 § ... 69 Abs 1, SGB 9 § 69 Abs 4, SGB 9 § 69 Abs 5, SGB 9 2018 § 152 Abs 1, SGB 9 2018 § 152 Abs 2, SGB 9 2018 § 152 Abs 5, KraftStG § 3a, AO § 45, KraftStDV 2017 § 7 Abs 1, KraftStDV 2017 § 7 Abs 4, AO § 150
    Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für Kraftfahrzeugsteuerbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 10 AO, § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 69 Abs 5 SGB 9, § 152 Abs 1 SGB 9 2018
    Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für Kraftfahrzeugsteuerbescheid

  • IWW

    § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG, § 3a Abs. 1 KraftStG, § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 3a KraftStG, § 3a Abs. 1, Abs. 3 KraftStG, § 3a Abs. 3 KraftStG, § 3a Abs. 3 Satz 1 KraftStG, §§ 33, 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO, § 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG, § 69 Abs. 1, Abs. 4 SGB IX, § 152 Abs. 1, § 69 Abs. 5 SGB IX, § 152 Abs. 5 SGB IX, § 69 Abs. 1 SGB IX, § 152 Abs. 1 SGB IX, Abs. 4, Abs. 5 SGB IX, § 69 SGB IX, § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 45 Abs. 1 Satz 1 AO, § 150 AO, § 7 Abs. 1, Abs. 4 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung, § 33b EStG, § 90 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags der Erben auf nachträgliche Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte nach dem Tod des Berechtigten; Prüfungskompetenz der Finanzbehörden hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft des Berechtigten

  • rewis.io

    Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für Kraftfahrzeugsteuerbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Antrags der Erben auf nachträgliche Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte nach dem Tod des Berechtigten; Prüfungskompetenz der Finanzbehörden hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft des Berechtigten

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Antrags der Erben auf nachträgliche Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte nach dem Tod des Berechtigten; Prüfungskompetenz der Finanzbehörden hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft des Berechtigten

  • datenbank.nwb.de

    Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für Kraftfahrzeugsteuerbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen - und der Feststellungsbescheid über die Behinderung als Grundlagenbescheid

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - und das Antragsrecht der Erben

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kraftfahrzeugsteuer
    Steuerbefreiungen
    Sonstige Steuerbefreiungen
    Schwerbehinderte Menschen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 3a Abs 1, AO § 45 Abs 1 S 1, BGB § 1922
    Kraftfahrzeugsteuer, Schwerbehinderung, Steuerbefreiung, Rechtsnachfolge, Antragsbefugnis

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 3a Abs 1 ; AO § 45 Abs 1 S 1 ; BGB § 1922

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 272, 160
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil vom 20.03.2002 - II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

    Ausgenommen davon sind lediglich höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.2., m.w.N.).

    Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteile in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, und vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 23), im Streitfall also nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts.

  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil vom 20.03.2002 - II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

    Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteile in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, und vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 23), im Streitfall also nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts.

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - 13 K 1012/18

    Kraftfahrzeugsteuer: Rückwirkende Gewährung der Vergünstigung für

    Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2019 - 13 K 1012/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit Urteil vom 18.10.2019 - 13 K 1012/18 statt.

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
    bb) Dass dem Feststellungsbescheid nach (heute) § 152 Abs. 1 SGB IX hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen auch Bindungswirkung gegenüber der vom HZA zu treffenden Entscheidung über die Steuerbefreiung nach § 3a KraftStG zukommt, ergibt sich auch mit der erforderlichen Deutlichkeit aus § 3a Abs. 1 KraftStG (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, Rz 102).
  • BFH, 13.01.2010 - V R 24/07

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den

    Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
    Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteile in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, und vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 23), im Streitfall also nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts.
  • BFH, 10.02.2021 - IV R 35/19

    Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung;

    Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
    Sie erfolgt im allseitigen Einverständnis der mitwirkenden Richter aufgrund einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur Zulässigkeit einer Entscheidung aufgrund einer solchen Beratung s. BFH-Urteil vom heutigen Tag - IV R 35/19, BFHE 272, 152).
  • BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren -

    Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
    Die Regelungen, wie sie heute in § 152 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 SGB IX enthalten sind, sollen also letztlich sicherstellen, dass ausschließlich die darin genannten Behörden mit Bindungswirkung für alle anderen Behörden die Feststellungen einer Schwerbehinderung, eines GdB und besonderer Merkzeichen treffen und dass derjenige, für den entsprechende Feststellungen getroffen wurden, als Nachweis hierfür einen Ausweis erhält (vgl. zu dieser Bindungswirkung auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.1981 - 9 RVs 3/81, BSGE 52, 168, Rz 33, 37, zur damaligen Regelung in § 3 des Schwerbehindertengesetzes; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.02.1988 - III R 244/83, BFHE 152, 488, BStBl II 1988, 436, unter II.2.
  • BFH, 05.02.1988 - III R 244/83

    Bei Schwerbehinderten kann die Hilflosigkeit i. S. des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG

    Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
    Die Regelungen, wie sie heute in § 152 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 SGB IX enthalten sind, sollen also letztlich sicherstellen, dass ausschließlich die darin genannten Behörden mit Bindungswirkung für alle anderen Behörden die Feststellungen einer Schwerbehinderung, eines GdB und besonderer Merkzeichen treffen und dass derjenige, für den entsprechende Feststellungen getroffen wurden, als Nachweis hierfür einen Ausweis erhält (vgl. zu dieser Bindungswirkung auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.1981 - 9 RVs 3/81, BSGE 52, 168, Rz 33, 37, zur damaligen Regelung in § 3 des Schwerbehindertengesetzes; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.02.1988 - III R 244/83, BFHE 152, 488, BStBl II 1988, 436, unter II.2.
  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21

    Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an

    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Auffassung, dass der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (etwa BFH, Urteil vom 10.02.2021, IV R 38/19, BFHE 272, 160; BFH, Beschluss vom 25.08.2010, I R 13/09, BStBl. II 2011, 113; BFH, Urteil vom 17.05.1972, I R 126/70, BStBl. II 1972, 621; offen BFH, Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608).

    Die Frage, ob eine Eigenschaft oder ein Umstand höchstpersönlich sind, ist nicht allein durch isolierte Auslegung des § 45 AO, sondern unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu beantworten (BFH, Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608; BFH, Urteil vom 10.02.2021, IV R 38/19, BFHE 272, 160; Schindler in Gosch, AO/FGO, § 45 AO Rn. 15).

    Bei der Heranziehung der Einzelsteuergesetze sind insbesondere auch die Prinzipien der jeweiligen Steuerart in den Blick zu nehmen (BFH, Urteil vom 10.02.2021, IV R 38/19, BFHE 272, 160).

  • FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19

    Anspruch eines Schaustellerbetriebes auf Befreiung eines gehaltenen

    Ist dies der Fall, so ist der Kraftfahrzeugsteuerbescheid - ggf. auch rückwirkend - ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem nach dem Feststellungsbescheid die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, BFHE 272, 160, BFH/NV 2021, 1037).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht